O., N 15 zu Art. 7/8). In diesem Sinne kann auch eine privat geplante und ausgeführte Erschliessung mit einem beschränkten Zufahrtsregime als genügend erachtet werden (vgl. dazu auch Kuttler, Erschliessungsrecht und Erschliessungshilfe im Dienste der Raumordnung, in: ZBl 1974 S. 71; BGE 121 I 65 Erw. 4a). Bezüglich des baulichen Zustandes der Strasse bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass die Hauseigentümer-Genossenschaft Y grundsätzlich bereit ist, die strittige Zufahrt zu sanieren. f) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 setzt eine hinreichende Erschliessung überdies nicht generell eine Strassenbreite von 3.50 m voraus.