Diesen Anforderungen vermag die Strasse trotz ihres bescheidenen Ausbaugrades und eines gewissen Sanierungsbedarfes grundsätzlich auch heute noch zu genügen. Daran ändert nichts, dass die Zufahrt - baulich bedingt - für grössere Fahrzeuge nur bis knapp zum Ende der Parzelle Nr. v befahrbar ist. Die Fahrstrasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen; vielmehr genügt es, wenn Besitzer und Besucher mit dem Motorfahrzeug in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können, sofern die Zufahrt für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes nach den örtlichen Verhältnissen ausreicht (Zaugg, a.a.O., N 15 zu Art. 7/8).