Die Feinerschliessung des Quartieres erfolgt über eine abzweigende schmälere Stichstrasse. Diese führt mehrheitlich über das Strassengrundstück Nr. u, teilweise aber auch über die angrenzenden Baugrundstücke. Am östlichen Ende des besagten Strassengrundstückes liegen die Grundstücke Nrn. z und y der Beschwerdeführerin 1, die sich beide in der zweigeschossigen Wohnzone befinden (vgl. Grundbuchplan 1:500 vom 1.9.2004 [bf. Bel. 8]; Zonenplan der Gemeinde Z 1:15'000 vom 29.6.2000). Mit Ausnahme des Grundstückes Nr. y, welches am Ende dieser Überbauung liegt, wurden alle Parzellen im Rahmen der damaligen Planung überbaut.