In solchen Fällen hat die zuständige Behörde die unterhaltspflichtigen Grundeigentümer (vgl. § 80 Abs. 1 lit. d StrG) zu einer Sanierung anzuhalten und - im Unterlassungsfalle - eine Ersatzvornahme anzuordnen (Urteil V 05 227 vom 11.12.2006, Erw. 2). Soweit für eine solche Sanierung der bestehende Strassenkörper nicht genügt, kann die Gemeinde gestützt auf § 59 Abs. 2 StrG eine allenfalls erweiterte Strasse an Stelle der privaten Grundeigentümer bauen. Dasselbe trifft zu, wenn neue Gebiete erschlossen werden müssen. c) Aus den umfangreichen Akten geht hervor, dass die Überbauung Y als kinderfreundliche und ruhige Siedlung mit einer zentralen autofreien Gemeinschaftszone konzipiert wurde.