Die Zufahrten sollen verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen. Soweit der Ausbaustandard von Strassen zu beurteilen ist, sind hierfür in der Regel die VSS-Normen heranzuziehen, die indes nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden dürfen (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 20 f. zu Art. 19). Für Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund ist deren rechtliche Sicherstellung nachzuweisen (Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Bern 2007, N 12 zu Art. 7/8). Die genügende Erschliessung ist grundsätzlich im Rahmen einer Überbauung sicherzustellen.