22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.6.1979 [RPG; SR 700]; § 195 Abs. 1 PBG). Gemeint ist damit die Gesamtheit aller Einrichtungen, die notwendig sind, damit ein Grundstück zonen- und bauordnungsgerecht genutzt werden kann. Land ist erschlossen, wenn (unter anderem) eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 117 PBG). Hinter dem wichtigen Erschliessungserfordernis der Zufahrt stehen vorab verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeiliche Überlegungen.