z und y. Darüber hat der Gemeinderat am 16. August 2004 primär entschieden und auch im Ergänzungsentscheid vom 4. September 2006 beschränkte er sich auf die Beurteilung dieses Gesuches. Wenn nun die Beschwerdeführerin im Antrag ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Gesuch vom 21. August 2003 auch auf die Erschliessung der Grundstücke Nrn. x, w und v ausdehnen will, ist dies an sich eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes. Da die Beschwerde indes in der Hauptsache ohnehin abzuweisen ist, kann auf Weiterungen in dieser Frage verzichtet werden. b) Zu den grundlegenden Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens gehört die Erschliessung (Art. 22 Abs. 2 lit.