Sie erläutern das grundsätzlich autofreie Siedlungskonzept der Hauseigentümer-Genossenschaft Y und betonen, dass die Familie A mitten in der ersten Bauetappe im Jahre 1979 dazugestossen sei und das Haus in voller Kenntnis der Grundsätze der Genossenschaft gekauft und bezogen habe. 3.- a) Vorab strittig ist der ablehnende Entscheid des Gemeinderates Z über das Gesuch vom 21. August 2003 um Ausarbeitung eines Strassenprojektes gemäss § 59 Abs. 2 StrG für die Erschliessung der Grundstücke Nrn. z und y. Darüber hat der Gemeinderat am 16. August 2004 primär entschieden und auch im Ergänzungsentscheid vom 4. September 2006 beschränkte er sich auf die Beurteilung dieses Gesuches.