Voraussetzung ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Hauseigentümer-Genossenschaft, die nur eine beschränkte Zufahrt gestattet, anerkennt und entsprechende Verträge unterzeichnet. B und C stellen sich ebenfalls hinter den Entscheid des Gemeinderates. Sie erläutern das grundsätzlich autofreie Siedlungskonzept der Hauseigentümer-Genossenschaft Y und betonen, dass die Familie A mitten in der ersten Bauetappe im Jahre 1979 dazugestossen sei und das Haus in voller Kenntnis der Grundsätze der Genossenschaft gekauft und bezogen habe.