Die Hauseigentümer-Genossenschaft Y stellt sich hinter den Entscheid des Gemeinderates. Sie ist gemäss ausdrücklicher, nach dem gerichtlichen Augenschein bestätigter, Aussage bereit, das Zufahrtssträsschen auf Grundstück Nr. u bis zur Mitte des Grundstückes Nr. z zu sanieren und einer Verlängerung bis zum Ende des Grundstückes Nr. z auf Kosten der Beschwerdeführerin zuzustimmen. Ebenso ist sie bereit, die notwendigen Zufahrtsrechte einzuräumen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Hauseigentümer-Genossenschaft, die nur eine beschränkte Zufahrt gestattet, anerkennt und entsprechende Verträge unterzeichnet.