Im Rahmen der Überprüfung der tatsächlich ausreichenden Erschliessung sei zu berücksichtigen, dass gemäss den besagten Statuten die Genossenschafter diesen Weg nur in Notfällen und zur Anlieferung und Abführung schwerer Waren mit Motorfahrzeugen befahren dürften. Bezüglich des Grundstückes Nr. y sei ein Vorgehen gemäss § 59 Abs. 2 StrG unverhältnismässig, da die ausreichende Erschliessung dieser Parzelle mit der Weiterführung des bestehenden Weges und dem Abschluss einer Dienstbarkeit erreicht werden könne. c) Die Hauseigentümer-Genossenschaft Y stellt sich hinter den Entscheid des Gemeinderates.