Die Beschwerdeführerin 1 befahre diesen Weg denn auch seit Jahren, ohne sich an die Einschränkungen gemäss den Statuten der Hauseigentümer-Genossenschaft Y zu halten und parkiere ihr Fahrzeug auf ihrem Grundstück Nr. z. Dass der fragliche Wegstreifen ohne weiteres befahren werden könne, sei damit erstellt. Im Rahmen der Überprüfung der tatsächlich ausreichenden Erschliessung sei zu berücksichtigen, dass gemäss den besagten Statuten die Genossenschafter diesen Weg nur in Notfällen und zur Anlieferung und Abführung schwerer Waren mit Motorfahrzeugen befahren dürften.