Im Bereich der Grundstücke Nrn. t, s und x weise der befahrbare Weg eine Breite von rund 3.00 m auf, entlang der Parzellen Nrn. x, w und v eine Breite von etwa 2.20 m. Auf dem bestehenden Weg könne bis zum Grundstück Nr. z gefahren werden. Die Beschwerdeführerin 1 befahre diesen Weg denn auch seit Jahren, ohne sich an die Einschränkungen gemäss den Statuten der Hauseigentümer-Genossenschaft Y zu halten und parkiere ihr Fahrzeug auf ihrem Grundstück Nr. z. Dass der fragliche Wegstreifen ohne weiteres befahren werden könne, sei damit erstellt.