Sie dürften aber bei neueren Bauten nicht zur Regel werden. Damit ein Zugang genüge, müsse eine Ausnahmesituation vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall. b) Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, das den Grundstücken Nrn. x, w, v und z im Sinne der Nutzungs- und Verwaltungsordnung und der Statuten der Hauseigentümer-Genossenschaft Y eingeräumte beschränkte Fahrwegrecht genüge den Anforderungen an eine rechtlich hinreichende Zufahrt. Massgebend sei die bestehende Rechtslage. Die Eigentümer der Grundstücke Nrn. t, s und x hätten das Befahren und Begehen der Strasse auf ihren Grundstücken während mehr als 20 Jahren ohne weiteres geduldet. Im Bereich der Grundstücke Nrn.