Ab Grundstück Nr. x genüge der Weg hinsichtlich Dimensionierung und Ausbaustandard den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) nicht. Ein Kreuzen sei nicht möglich. Für die Zufahrt von Löschfahrzeugen sei eine Mindestbreite von 3.00 m bis 3.20 m erforderlich, nach neuester Rechtsprechung gar 3.50 m. Werde der Weg von Feuerwehrfahrzeugen befahren, entstünden gravierende Schäden, da er über keinen Unterbau verfüge. Das Grundstück Nr. z habe lediglich einen Zugang, welcher über das Grundstück Nr. v verlaufe. Zutreffend sei zwar, dass in Spezialfällen blosse Zugänge genügten. Sie dürften aber bei neueren Bauten nicht zur Regel werden.