Die blosse Regelung in den Statuten der Hauseigentümer-Genossenschaft Y genüge nicht. Gleiches gelte für die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Genossenschaft, welche keine rechtliche Verbindlichkeit habe. Erforderlich sei eine dingliche Regelung. Das Grundstück Nr. y verfüge über kein Fahrwegrecht zu Lasten des Grundstückes Nr. u, GB Meierskappel. Auch in tatsächlicher Hinsicht seien die Grundstücke Nrn. w, v, z und y nicht genügend erschlossen. Die Breite des Weges, soweit dieser asphaltiert sei, betrage im fraglichen Abschnitt bloss 1.20 m bis 1.40 m. Ab Grundstück Nr. x genüge der Weg hinsichtlich Dimensionierung und Ausbaustandard den Normen der Vereinigung