Zugleich verweigerte er die hängige Baubewilligung für den Neubau eine Autounterstandes und eines Kellers auf den Grundstücken Nrn. z und y. Dagegen liess die Eigentümerin der genannten Grundstücke Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. In der Folge konstituierten sich weitere Nachbarn und die Hauseigentümer-Genossenschaft Y als Parteien im Beschwerdeverfahren. Aus den Erwägungen: Verfahren V 04 295 2.- a) Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Grundstücke Nrn. x, w, v, z und y seien rechtlich nicht hinreichend erschlossen. Die blosse Regelung in den Statuten der Hauseigentümer-Genossenschaft Y genüge nicht.