StrG nicht herangezogen werden. Ist ein Bauvorhaben von der baulichen Nutzung her (Autounterstand) auf eine nicht vorhandene Zufahrtsberechtigung angewiesen, verbleibt für eine Baubewilligung kein Raum. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Vereinigt mit Fall V 06 219 Der Gemeinderat Z wies das Gesuch um Ausarbeitung eines Strassenprojektes gemäss § 59 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 21. März 1995 (StrG; SRL Nr. 755) für die Erschliessung der Grundstücke Nrn. z und y ab. Zugleich verweigerte er die hängige Baubewilligung für den Neubau eine Autounterstandes und eines Kellers auf den Grundstücken Nrn.