| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Strassenrecht | | Entscheiddatum: | 24.09.2007 | | Fallnummer: | V 04 295 | | LGVE: | | | Leitsatz: | Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG, Art. 19 Abs. 1 RPG; § 59 Abs. 2 StrG. Die Fahrstrasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen. Es genügt, wenn Besitzer und Besucher mit dem Motorfahrzeug in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können, sofern die Zufahrt für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes nach den örtlichen Verhältnissen ausreicht.