{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-295_2007-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3139", "Checksum": "d72f01ef9f7a655f3c18a751fba523c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 295"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2007 V 04 295"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2007 V 04 295"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2007 V 04 295"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG, Art. 19 Abs. 1 RPG; § 59 Abs. 2 StrG. Die Fahrstrasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen. Es genügt, wenn Besitzer und Besucher mit dem Motorfahrzeug in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können, sofern die Zufahrt für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes nach den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Die verkehrsmässige Erschliessung eines einzelnen Grundstückes kann für sich allein kein hinreichendes öffentliches Interesse für die Durchführung eines Strassenprojektes im Sinne von § 59 Abs. 2 StrG begründen. Lediglich zum Zwecke der Einräumung von Durchfahrtsrechten kann das Verfahren nach § 59 ff. StrG nicht herangezogen werden. 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Die verkehrsmässige Erschliessung eines einzelnen Grundstückes kann für sich allein kein hinreichendes öffentliches Interesse für die Durchführung eines Strassenprojektes im Sinne von § 59 Abs. 2 StrG begründen. Lediglich zum Zwecke der Einräumung von Durchfahrtsrechten kann das Verfahren nach § 59 ff. StrG nicht herangezogen werden. Ist ein Bauvorhaben von der baulichen Nutzung her (Autounterstand) auf eine nicht vorhandene Zufahrtsberechtigung angewiesen, verbleibt für eine Baubewilligung kein Raum. | Strassenrecht\n\n hat die Beschwerdeführerin 1 amtliche Kosten in der Höhe von Fr. 8'607.55 zu tragen. Mit Ergänzungsentscheid vom 4. September 2006 erhöhte die Vorinstanz diesen Betrag auf Fr. 16'390.80. Gegen diesen sehr hohen Betrag wehrt sich die Beschwerdeführerin 1 zu Recht. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass das vorinstanzliche Verfahren sowohl rechtlich als auch vom Sachverhalt her aufwändig war. Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 16. August 2004 - wie das Verwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 20. Juni 2005 (amtl. Bel. 20) feststellte - in Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande kam. Hätte das Verwaltungsgericht damals an Stelle eines Zwischenentscheides einen Endentscheid gefällt, hätte der vorinstanzliche Entscheid mit entsprechenden Kostenfolgen aufgehoben werden müssen. Ausserdem erscheint beachtlich, dass sich die Gemeinde Z beim seinerzeitigen Verkauf der Parzelle Nr. y an die Beschwerdeführerin 1 verpflichtete, bei der Erwirkung eines Zufahrtsrechtes zu diesem Grundstück behilflich zu sein (vgl. Ziff. 10 des Kaufvertrages zwischen der Gemeinde Meierskappel und der Beschwerdeführerin 1 vom 21.10.1999 [bf. Bel. 3]). Damit hat auch die Gemeinde selber ein eigenes privates Interesse an einer rechtlich korrekten Entscheidung in der vorliegenden Streitsache. Aus diesem Grund hat sie einen Anteil der Kosten für die rechtliche Beratung durch einen externen Rechtsanwalt selber zu tragen. Es erscheint daher gerechtfertigt, die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf pauschal Fr. 5'000.-- zu reduzieren. 6.- Die Partei hat im Rechtsmittelverfahren die amtlichen Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt oder auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wird (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). Wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen, wird der obsiegenden Partei zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen (§ 201 Abs. 2 VRG). Bezüglich der Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren ist zu unterscheiden zwischen dem ersten Teil des Verfahrens bis zum Erlass des vorinstanzlichen Ergänzungsentscheides vom 4. September 2006 und dem zweiten Teil, der mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid seinen Abschluss findet. Im ersten Verfahrensteil hat die Beschwerdeführerin 1 zufolge der festgestellten Verfahrensmängel formell als obsiegend zu gelten. Die Vorinstanz hat ihr deshalb eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- zu entrichten. Auf die Erhebung amtlicher Kosten ist zu verzichten. Im zweiten Teil des Beschwerdeverfahrens hingegen hat die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen als unterliegend zu gelten, weshalb sie die amtlichen Kosten von insgesamt Fr. 4'760.-- (inkl. einer Spruchgebühr von Fr. 4'000.--) zu tragen hat. Da die übrigen Parteien nicht anwaltlich vertreten sind, sind keine weiteren Parteientschädigungen auszurichten. Anzufügen bleibt, dass die durch einen Rechtsanwalt vertretene Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung geltend machen kann, da ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zukommt (Umkehrschluss aus § 201 Abs. 1 VRG). Verfahren V 06 219 7.- a) Der Beschwerdeführer 2 verlangt, die Vorinstanz habe für eine gesetzeskonforme Erschliessung (grundbuchliche Bereinigung) des Quartieres zu sorgen. Dabei habe sie den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Die Erschliessung des Grundstückes Nr. n liege im öffentlichen Interesse. Die verkehrstechnische Erschliessung des Quartieres Y sei derart zu regeln, dass grundstücksbezogene Rechtsstreitigkeiten in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen seien. Das Anliegen, die Erschliessung des Grundstücks Nr. n sicherzustellen, ist, wie bereits erwähnt, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die übrigen Vorbringen sind derart allgemein formuliert, dass nicht darauf einzutreten ist. Die Sicherstellung einer gesetzeskonformen Erschliessung gehört ebenso zu den allgemeinen Pflichten der Baubewilligungsbehörde wie die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer 2 die amtlichen Kosten von pauschal Fr. 500.-- zu tragen (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). Die gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht wurde mit Urteil vom 31. März 2008 abgewiesen. |"}