{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-295_2007-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3139", "Checksum": "d72f01ef9f7a655f3c18a751fba523c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 295"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2007 V 04 295"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2007 V 04 295"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2007 V 04 295"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG, Art. 19 Abs. 1 RPG; § 59 Abs. 2 StrG. Die Fahrstrasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen. Es genügt, wenn Besitzer und Besucher mit dem Motorfahrzeug in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können, sofern die Zufahrt für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes nach den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Die verkehrsmässige Erschliessung eines einzelnen Grundstückes kann für sich allein kein hinreichendes öffentliches Interesse für die Durchführung eines Strassenprojektes im Sinne von § 59 Abs. 2 StrG begründen. Lediglich zum Zwecke der Einräumung von Durchfahrtsrechten kann das Verfahren nach § 59 ff. StrG nicht herangezogen werden. 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Die verkehrsmässige Erschliessung eines einzelnen Grundstückes kann für sich allein kein hinreichendes öffentliches Interesse für die Durchführung eines Strassenprojektes im Sinne von § 59 Abs. 2 StrG begründen. Lediglich zum Zwecke der Einräumung von Durchfahrtsrechten kann das Verfahren nach § 59 ff. StrG nicht herangezogen werden. Ist ein Bauvorhaben von der baulichen Nutzung her (Autounterstand) auf eine nicht vorhandene Zufahrtsberechtigung angewiesen, verbleibt für eine Baubewilligung kein Raum. | Strassenrecht\n\n dahingestellt bleiben, ob die Erschliessung des Quartiers auch in allen Teilen rechtlich gesichert ist. Wie das Verwaltungsgericht schon mit Urteil V 03 187 vom 26. Februar 2004 festgehalten hat, kann das Verfahren nach § 59 ff. StrG lediglich zum Zwecke der Einräumung von Durchfahrtsrechten nicht herangezogen werden. Es ist praxisgemäss nicht möglich, auf diesem Weg Fahrwegrechte auf bestehenden Strassen, die an die projektierte Strasse angrenzen und auf denen keine baulichen Massnahmen getroffen werden müssen, zu erwerben. Die zwangsweise Einräumung eines Fahrwegrechtes an einer bestehenden Strasse hat allenfalls auf dem Enteignungsweg oder im zivilrechtlichen Notwegrechtsverfahren zu erfolgen (Erläuterungen zum Strassengesetz vom 21. März 1995, Hrsg. Baudepartement des Kantons Luzern, Luzern 1997, S. 43). Immerhin kann festgehalten werden, dass zu Gunsten der Bauparzelle Nr. y und zu Lasten des Strassengrundstückes Nr. u kein rechtlich gesichertes Fuss- und Fahrwegrecht besteht (vgl. auch Urteil V 03 187 vom 26.2.2004, Erw. 3a), was unbestritten ist. k) Auch aus dem Strassenrichtplan der Gemeinde Z kann die Beschwerdeführerin 1 im vorliegenden Fall keine Planungs- oder Projektierungspflicht der Vorinstanz herleiten. Sie übersieht, dass die Richtpläne die Behörden nicht in solcher Weise binden, dass die Nachfolgeplanung nur noch als formeller Vollzug erscheinen würde. Die Anordnungen der Richtplanung sind von ihrer Natur her nicht als parzellengenau verbindlich zu verstehen. Den Behörden verbleibt ein gewisser Konkretisierungsspielraum (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., N 19 zu Art. 9). Wenn die Beschwerdeführerin 1 schliesslich geltend macht, ihre behinderte Tochter sei darauf angewiesen, jederzeit zu ihren Grundstücken zufahren zu können, ändert dies nichts an der geschilderten Rechtslage. Jedenfalls stellt dieses Anliegen kein öffentliches Interesse dar, das die hoheitliche Anordnung einer Strassenprojektierung im Sinne der Strassengesetzgebung rechtfertigen würde, zumal die Behinderung der Tochter (Kleinwüchsigkeit) offenbar einen stetigen Fahrzeugtransport gar nicht erfordert. Eine Regelung ist diesbezüglich allenfalls auf dem privatrechtlichen Weg zu suchen. 4.- Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz die nachgesuchte Baubewilligung für den Autounterstand und die Keller auf den Grundstücken Nrn. z und y unter den gegebenen Umständen zu Recht verweigert hat. Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin 1 soll u.a. dem Ersatz eines bestehenden Unterstandes dienen. Aus dem Baueingabeplan 1:100 vom 13. November 2002 (vorinstanzl. Bel. 36.2) ist ersichtlich, dass der geplante Ersatzbau von seiner baulichen Ausgestaltung her auch tatsächlich als Autounterstand genutzt werden kann. Ausserdem ist der Vorplatz im Plan als Wendeplatz bezeichnet. Von der geplanten Nutzung her ist das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin 1 somit auf eine Zufahrtsberechtigung angewiesen, wie das Verwaltungsgericht bereits früher entschieden hat (vgl. Urteil V 03 187 vom 26.2.2004, Erw. 3a). Die Hauseigentümer-Genossenschaft Y, als Eigentümerin der Strassenparzelle Nr. u, ist zwar bereit, die fragliche Strasse zu erneuern und auch die rechtliche Situation zu bereinigen. Die Zufahrtsberechtigung will sie aber weiterhin auf Notfälle und Warentransporte beschränken (vgl. Stellungnahme der Hauseigentümer-Genossenschaft vom 27.11.2006 [amtl. Bel. 46]; vgl. auch deren Schreiben vom 6.6.2007 [amtl. Bel. 69]). Damit verbleibt für die Bewilligung des nachgesuchten Bauvorhabens kein Raum. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Es steht der Beschwerdeführerin 1 frei, ein neues Bauprojekt einzureichen, das eine nicht als Autoeinstellraum benützbare Erweiterung vorsieht. 5.- a) Zu erörtern bleibt die vorinstanzliche Kostenverlegung. Die Beschwerdeführerin hält für nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz in der vorliegenden Angelegenheit einen spezialisierten Rechtsanwalt habe beiziehen müssen. Die Rechtslage sei dem Gemeinderat bestens bekannt gewesen. Der Fall sei auch nicht komplex. Auch der geltend gemachte Aufwand könne nicht nachvollzogen werden. Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf maximal Fr. 1'500.-- festzulegen. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass gestützt auf das Urteil V 03 187 vom 26. Februar 2004 die Sach- und Rechtslage neu habe überprüft werden müssen. Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Gesuch nach § 59 Abs. 2 StrG und dem Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 gestellt hätten, seien komplex. Die Sachlage sei umfassend. Der beauftragte Rechtsanwalt habe in der Folge für seine Arbeiten in diesem Zusammenhang einen Stundenaufwand von gut 34 Stunden ausgewiesen, was angemessen erscheine. Dieser Stundenaufwand sei mit einem auf Fr. 165.-- reduzierten Stundenansatz multipliziert und zu den amtlichen Kosten addiert worden. b) Gemäss Ziff. 3 des Rechtsspruches des vorinstanzlichen Entscheides vom 16. August 2004"}