{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-295_2007-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3139", "Checksum": "d72f01ef9f7a655f3c18a751fba523c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 295"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2007 V 04 295"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2007 V 04 295"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2007 V 04 295"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG, Art. 19 Abs. 1 RPG; § 59 Abs. 2 StrG. Die Fahrstrasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen. Es genügt, wenn Besitzer und Besucher mit dem Motorfahrzeug in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können, sofern die Zufahrt für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes nach den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Die verkehrsmässige Erschliessung eines einzelnen Grundstückes kann für sich allein kein hinreichendes öffentliches Interesse für die Durchführung eines Strassenprojektes im Sinne von § 59 Abs. 2 StrG begründen. Lediglich zum Zwecke der Einräumung von Durchfahrtsrechten kann das Verfahren nach § 59 ff. StrG nicht herangezogen werden. 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Die verkehrsmässige Erschliessung eines einzelnen Grundstückes kann für sich allein kein hinreichendes öffentliches Interesse für die Durchführung eines Strassenprojektes im Sinne von § 59 Abs. 2 StrG begründen. Lediglich zum Zwecke der Einräumung von Durchfahrtsrechten kann das Verfahren nach § 59 ff. StrG nicht herangezogen werden. Ist ein Bauvorhaben von der baulichen Nutzung her (Autounterstand) auf eine nicht vorhandene Zufahrtsberechtigung angewiesen, verbleibt für eine Baubewilligung kein Raum. | Strassenrecht\n\n abzweigenden rund 40 cm breiten Zugang zum Grundstück Nr. z, wobei ein kurzer Wegabschnitt über die Parzelle Nr. v führt (vgl. Grundbuchplan 1:500 vom 14.7.2005 [bf. Bel. 21]). Ab der Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. v und z führt in der Strassenverlängerung ein schmaler Wiesenweg weiter zur Parzelle Nr. y. e) An dieser Erschliessungssituation hat sich seit der Überbauung des Quartieres im Grundsatz offenbar nichts geändert. Sie entspricht der Konzeption der Siedlung und ist vor allem als Zugang und als Zufahrtsmöglichkeit für Notfallfahrzeuge und zur sporadischen Anlieferung und Abführung schwerer Waren mit Motorfahrzeugen ausgelegt. Diesen Anforderungen vermag die Strasse trotz ihres bescheidenen Ausbaugrades und eines gewissen Sanierungsbedarfes grundsätzlich auch heute noch zu genügen. Daran ändert nichts, dass die Zufahrt - baulich bedingt - für grössere Fahrzeuge nur bis knapp zum Ende der Parzelle Nr. v befahrbar ist. Die Fahrstrasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen; vielmehr genügt es, wenn Besitzer und Besucher mit dem Motorfahrzeug in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können, sofern die Zufahrt für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes nach den örtlichen Verhältnissen ausreicht (Zaugg, a.a.O., N 15 zu Art. 7/8). In diesem Sinne kann auch eine privat geplante und ausgeführte Erschliessung mit einem beschränkten Zufahrtsregime als genügend erachtet werden (vgl. dazu auch Kuttler, Erschliessungsrecht und Erschliessungshilfe im Dienste der Raumordnung, in: ZBl 1974 S. 71; BGE 121 I 65 Erw. 4a). Bezüglich des baulichen Zustandes der Strasse bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass die Hauseigentümer-Genossenschaft Y grundsätzlich bereit ist, die strittige Zufahrt zu sanieren. f) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 setzt eine hinreichende Erschliessung überdies nicht generell eine Strassenbreite von 3.50 m voraus. Wie das Bundesgericht in BG-Urteil 2A.194/2006 vom 3. November 2006 unter anderem festhielt, steht den lokalen Behörden hinsichtlich der Anforderungen, die an die Sicherstellung der Durchfahrt schwerer Fahrzeuge der öffentlichen Dienste zu stellen sind, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Erw. 4.3). Im vorliegenden Fall beurteilt die Vorinstanz die Zufahrt insbesondere für Notfallfahrzeuge als hinreichend. Das Verwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, diese Einschätzung der sach- und ortskundigen Behörde zu korrigieren. Wie der Augenschein vom 14. Mai 2007 gezeigt hat, ist die Durchfahrtmöglichkeit für die Fahrzeuge der Feuerwehr - wenn auch dazu teilweise der Strassenrand in Anspruch genommen werden muss - gewährleistet, sodass diese möglichst nahe zu den einzelnen Wohnbauten gelangen können. Für die Fahrzeuge der Kehrichtabfuhr besteht aufgrund der getroffenen Entsorgungslösung kein Zufahrtsbedarf. g) Die von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachte zukünftige Überbauung des Grundstückes Nr. n, GB Meierskappel, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen besteht auch im Hinblick darauf wohl keine Veranlassung, die streitbetroffene Zufahrt auszubauen. Eine Erschliessung dieses Bauerwartungslandes über die zentrale Gemeinschaftszone der Siedlung Y erscheint unrealistisch. Die bestehenden räumlichen Verhältnisse und das geschilderte Überbauungskonzept sprechen dagegen. Naheliegend wäre eine Erschliessung der Parzelle Nr. n über die dezentrale Quartiererschliessungsstrasse, welche heute im Bereich der Parzelle Nr. o endet (vgl. Grundbuchplan 1:500 vom 1.9.2004 [bf. Bel. 8]). Soweit die Beschwerdeführerin 1 eine anderweitige Auffassung vertritt, ist ihr nicht zu folgen. h) Einer gesonderten Betrachtung bedarf sodann die Erschliessung des Baugrundstückes Nr. y, das von der Beschwerdeführerin 1 zugekauft wurde und das noch nicht überbaut ist. Zwar kann heute faktisch nicht zu dieser Parzelle zugefahren werden. Dieser Erschliessungsmangel vermag jedoch eine hoheitliche Strassenprojektierung gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer nicht zu rechtfertigen. Die verkehrsmässige Erschliessung eines einzelnen Grundstückes kann für sich allein kein hinreichendes öffentliches Interesse für die Durchführung eines Strassenprojektes im Sinne von § 59 Abs. 2 StrG begründen (vgl. BGE 114 Ia 342 f.; LGVE 1988 III Nr. 20). Abgesehen davon ist die Hauseigentümer-Genossenschaft Y, wie bereits erwähnt, grundsätzlich bereit, eine Verlängerung der bestehenden Strasse bis zur Grenze zwischen den Parzellen Nrn. z und y zu akzeptieren (vgl. Stellungnahme der Hauseigentümer-Genossenschaft vom 27.11.2006 [amtl. Bel. 46]; vgl. auch deren Schreiben vom 6.6.2007 [amtl. Bel. 69]). i) Steht damit fest, dass die bestehende Überbauung Y verkehrstechnisch hinreichend erschlossen ist, bzw. für die Durchführung eines Strassenprojektierungsverfahrens zur Erschliessung des Baugrundstückes kein genügendes öffentliches Interesse besteht, kann"}