{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-295_2007-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3139", "Checksum": "d72f01ef9f7a655f3c18a751fba523c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 295"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2007 V 04 295"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2007 V 04 295"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2007 V 04 295"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG, Art. 19 Abs. 1 RPG; § 59 Abs. 2 StrG. Die Fahrstrasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen. Es genügt, wenn Besitzer und Besucher mit dem Motorfahrzeug in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können, sofern die Zufahrt für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes nach den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Die verkehrsmässige Erschliessung eines einzelnen Grundstückes kann für sich allein kein hinreichendes öffentliches Interesse für die Durchführung eines Strassenprojektes im Sinne von § 59 Abs. 2 StrG begründen. Lediglich zum Zwecke der Einräumung von Durchfahrtsrechten kann das Verfahren nach § 59 ff. StrG nicht herangezogen werden. 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Die verkehrsmässige Erschliessung eines einzelnen Grundstückes kann für sich allein kein hinreichendes öffentliches Interesse für die Durchführung eines Strassenprojektes im Sinne von § 59 Abs. 2 StrG begründen. Lediglich zum Zwecke der Einräumung von Durchfahrtsrechten kann das Verfahren nach § 59 ff. StrG nicht herangezogen werden. Ist ein Bauvorhaben von der baulichen Nutzung her (Autounterstand) auf eine nicht vorhandene Zufahrtsberechtigung angewiesen, verbleibt für eine Baubewilligung kein Raum. | Strassenrecht\n\n August 2004 primär entschieden und auch im Ergänzungsentscheid vom 4. September 2006 beschränkte er sich auf die Beurteilung dieses Gesuches. Wenn nun die Beschwerdeführerin im Antrag ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Gesuch vom 21. August 2003 auch auf die Erschliessung der Grundstücke Nrn. x, w und v ausdehnen will, ist dies an sich eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes. Da die Beschwerde indes in der Hauptsache ohnehin abzuweisen ist, kann auf Weiterungen in dieser Frage verzichtet werden. b) Zu den grundlegenden Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens gehört die Erschliessung (Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.6.1979 [RPG; SR 700]; § 195 Abs. 1 PBG). Gemeint ist damit die Gesamtheit aller Einrichtungen, die notwendig sind, damit ein Grundstück zonen- und bauordnungsgerecht genutzt werden kann. Land ist erschlossen, wenn (unter anderem) eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 117 PBG). Hinter dem wichtigen Erschliessungserfordernis der Zufahrt stehen vorab verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeiliche Überlegungen. Hinreichende Zufahrt besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Elektrizitäts- und Wasserwerke der Gemeinde, Spitalautos, Kehrichtabfuhr) gewährleistet ist. Die Zufahrten sollen verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen. Soweit der Ausbaustandard von Strassen zu beurteilen ist, sind hierfür in der Regel die VSS-Normen heranzuziehen, die indes nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden dürfen (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 20 f. zu Art. 19). Für Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund ist deren rechtliche Sicherstellung nachzuweisen (Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Bern 2007, N 12 zu Art. 7/8). Die genügende Erschliessung ist grundsätzlich im Rahmen einer Überbauung sicherzustellen. Ob die einmal ordentlich bewilligte Erschliessung einer bestehenden Überbauung im Nachhinein als ungenügend interpretiert werden kann, ist, wenn keine Nutzungsänderung erfolgt, fraglich. Immerhin können eine Vernachlässigung des Unterhaltes oder neue Anforderungen an die Zufahrt für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes dazu führen, dass der bestehende Zustand rechtswidrig wird. In solchen Fällen hat die zuständige Behörde die unterhaltspflichtigen Grundeigentümer (vgl. § 80 Abs. 1 lit. d StrG) zu einer Sanierung anzuhalten und - im Unterlassungsfalle - eine Ersatzvornahme anzuordnen (Urteil V 05 227 vom 11.12.2006, Erw. 2). Soweit für eine solche Sanierung der bestehende Strassenkörper nicht genügt, kann die Gemeinde gestützt auf § 59 Abs. 2 StrG eine allenfalls erweiterte Strasse an Stelle der privaten Grundeigentümer bauen. Dasselbe trifft zu, wenn neue Gebiete erschlossen werden müssen. c) Aus den umfangreichen Akten geht hervor, dass die Überbauung Y als kinderfreundliche und ruhige Siedlung mit einer zentralen autofreien Gemeinschaftszone konzipiert wurde. Die eigentliche Quartiererschliessungsstrasse, welche rund 5 m breit ist und über ein seitliches Trottoir verfügt, wurde an den Rand der Überbauung verlegt (vgl. Überbauungskonzept der Hauseigentümer-Genossenschaft Y [bg. Bel. 1]). Die zur Siedlung gehörigen Parkplätze befinden sich am Ende dieser Strasse auf der Höhe der Grundstücke Nrn. r, q, p und o, GB Z (vgl. Grundbuchplan 1:500 vom 1.9.2004 [bf. Bel. 8]). Die Feinerschliessung des Quartieres erfolgt über eine abzweigende schmälere Stichstrasse. Diese führt mehrheitlich über das Strassengrundstück Nr. u, teilweise aber auch über die angrenzenden Baugrundstücke. Am östlichen Ende des besagten Strassengrundstückes liegen die Grundstücke Nrn. z und y der Beschwerdeführerin 1, die sich beide in der zweigeschossigen Wohnzone befinden (vgl. Grundbuchplan 1:500 vom 1.9.2004 [bf. Bel. 8]; Zonenplan der Gemeinde Z 1:15'000 vom 29.6.2000). Mit Ausnahme des Grundstückes Nr. y, welches am Ende dieser Überbauung liegt, wurden alle Parzellen im Rahmen der damaligen Planung überbaut. d) Wie anlässlich des Augenscheines vom 14. Mai 2007 festzustellen war, ist die umstrittene Wegführung ab der Einmündung in die übergeordnete Quartiererschliessungsstrasse bis zur Bauparzelle Nr. x durchgehend asphaltiert. Im Bereich der Kurve auf der Höhe der Liegenschaft Nr. t wurde eine Strassenbreite von rund 3.20 m gemessen. Ab Grundstück Nr. x bis zur Mitte der Parzelle Nr. v besteht die Strasse, je bis zur Strassenmitte, aus einem ca. 1.50 m breiten Asphaltstreifen und einem ca. 1.50 m breiten Streifen aus Rasengittersteinen. Augenfällig waren gewisse Belagsunebenheiten, jedoch keine grösseren Absenkungen. Die Strasse erschien auch in diesem Abschnitt befahrbar. Im weiteren Verlauf verengt sich die Strasse zu einem schräg"}