{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-295_2007-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3139", "Checksum": "d72f01ef9f7a655f3c18a751fba523c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 295"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2007 V 04 295"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2007 V 04 295"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2007 V 04 295"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG, Art. 19 Abs. 1 RPG; § 59 Abs. 2 StrG. Die Fahrstrasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen. Es genügt, wenn Besitzer und Besucher mit dem Motorfahrzeug in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können, sofern die Zufahrt für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes nach den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Die verkehrsmässige Erschliessung eines einzelnen Grundstückes kann für sich allein kein hinreichendes öffentliches Interesse für die Durchführung eines Strassenprojektes im Sinne von § 59 Abs. 2 StrG begründen. Lediglich zum Zwecke der Einräumung von Durchfahrtsrechten kann das Verfahren nach § 59 ff. StrG nicht herangezogen werden. 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Die verkehrsmässige Erschliessung eines einzelnen Grundstückes kann für sich allein kein hinreichendes öffentliches Interesse für die Durchführung eines Strassenprojektes im Sinne von § 59 Abs. 2 StrG begründen. Lediglich zum Zwecke der Einräumung von Durchfahrtsrechten kann das Verfahren nach § 59 ff. StrG nicht herangezogen werden. Ist ein Bauvorhaben von der baulichen Nutzung her (Autounterstand) auf eine nicht vorhandene Zufahrtsberechtigung angewiesen, verbleibt für eine Baubewilligung kein Raum. | Strassenrecht\n\n\n| Entscheid: | Vereinigt mit Fall V 06 219 Der Gemeinderat Z wies das Gesuch um Ausarbeitung eines Strassenprojektes gemäss § 59 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 21. März 1995 (StrG; SRL Nr. 755) für die Erschliessung der Grundstücke Nrn. z und y ab. Zugleich verweigerte er die hängige Baubewilligung für den Neubau eine Autounterstandes und eines Kellers auf den Grundstücken Nrn. z und y. Dagegen liess die Eigentümerin der genannten Grundstücke Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. In der Folge konstituierten sich weitere Nachbarn und die Hauseigentümer-Genossenschaft Y als Parteien im Beschwerdeverfahren. Aus den Erwägungen: Verfahren V 04 295 2.- a) Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die Grundstücke Nrn. x, w, v, z und y seien rechtlich nicht hinreichend erschlossen. Die blosse Regelung in den Statuten der Hauseigentümer-Genossenschaft Y genüge nicht. Gleiches gelte für die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Genossenschaft, welche keine rechtliche Verbindlichkeit habe. Erforderlich sei eine dingliche Regelung. Das Grundstück Nr. y verfüge über kein Fahrwegrecht zu Lasten des Grundstückes Nr. u, GB Meierskappel. Auch in tatsächlicher Hinsicht seien die Grundstücke Nrn. w, v, z und y nicht genügend erschlossen. Die Breite des Weges, soweit dieser asphaltiert sei, betrage im fraglichen Abschnitt bloss 1.20 m bis 1.40 m. Ab Grundstück Nr. x genüge der Weg hinsichtlich Dimensionierung und Ausbaustandard den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) nicht. Ein Kreuzen sei nicht möglich. Für die Zufahrt von Löschfahrzeugen sei eine Mindestbreite von 3.00 m bis 3.20 m erforderlich, nach neuester Rechtsprechung gar 3.50 m. Werde der Weg von Feuerwehrfahrzeugen befahren, entstünden gravierende Schäden, da er über keinen Unterbau verfüge. Das Grundstück Nr. z habe lediglich einen Zugang, welcher über das Grundstück Nr. v verlaufe. Zutreffend sei zwar, dass in Spezialfällen blosse Zugänge genügten. Sie dürften aber bei neueren Bauten nicht zur Regel werden. Damit ein Zugang genüge, müsse eine Ausnahmesituation vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall. b) Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, das den Grundstücken Nrn. x, w, v und z im Sinne der Nutzungs- und Verwaltungsordnung und der Statuten der Hauseigentümer-Genossenschaft Y eingeräumte beschränkte Fahrwegrecht genüge den Anforderungen an eine rechtlich hinreichende Zufahrt. Massgebend sei die bestehende Rechtslage. Die Eigentümer der Grundstücke Nrn. t, s und x hätten das Befahren und Begehen der Strasse auf ihren Grundstücken während mehr als 20 Jahren ohne weiteres geduldet. Im Bereich der Grundstücke Nrn. t, s und x weise der befahrbare Weg eine Breite von rund 3.00 m auf, entlang der Parzellen Nrn. x, w und v eine Breite von etwa 2.20 m. Auf dem bestehenden Weg könne bis zum Grundstück Nr. z gefahren werden. Die Beschwerdeführerin 1 befahre diesen Weg denn auch seit Jahren, ohne sich an die Einschränkungen gemäss den Statuten der Hauseigentümer-Genossenschaft Y zu halten und parkiere ihr Fahrzeug auf ihrem Grundstück Nr. z. Dass der fragliche Wegstreifen ohne weiteres befahren werden könne, sei damit erstellt. Im Rahmen der Überprüfung der tatsächlich ausreichenden Erschliessung sei zu berücksichtigen, dass gemäss den besagten Statuten die Genossenschafter diesen Weg nur in Notfällen und zur Anlieferung und Abführung schwerer Waren mit Motorfahrzeugen befahren dürften. Bezüglich des Grundstückes Nr. y sei ein Vorgehen gemäss § 59 Abs. 2 StrG unverhältnismässig, da die ausreichende Erschliessung dieser Parzelle mit der Weiterführung des bestehenden Weges und dem Abschluss einer Dienstbarkeit erreicht werden könne. c) Die Hauseigentümer-Genossenschaft Y stellt sich hinter den Entscheid des Gemeinderates. Sie ist gemäss ausdrücklicher, nach dem gerichtlichen Augenschein bestätigter, Aussage bereit, das Zufahrtssträsschen auf Grundstück Nr. u bis zur Mitte des Grundstückes Nr. z zu sanieren und einer Verlängerung bis zum Ende des Grundstückes Nr. z auf Kosten der Beschwerdeführerin zuzustimmen. Ebenso ist sie bereit, die notwendigen Zufahrtsrechte einzuräumen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Hauseigentümer-Genossenschaft, die nur eine beschränkte Zufahrt gestattet, anerkennt und entsprechende Verträge unterzeichnet. B und C stellen sich ebenfalls hinter den Entscheid des Gemeinderates. Sie erläutern das grundsätzlich autofreie Siedlungskonzept der Hauseigentümer-Genossenschaft Y und betonen, dass die Familie A mitten in der ersten Bauetappe im Jahre 1979 dazugestossen sei und das Haus in voller Kenntnis der Grundsätze der Genossenschaft gekauft und bezogen habe. 3.- a) Vorab strittig ist der ablehnende Entscheid des Gemeinderates Z über das Gesuch vom 21. August 2003 um Ausarbeitung eines Strassenprojektes gemäss § 59 Abs. 2 StrG für die Erschliessung der Grundstücke Nrn. z und y. Darüber hat der Gemeinderat am 16."}