{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-295_2007-09-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3139", "Checksum": "d72f01ef9f7a655f3c18a751fba523c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 295"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2007 V 04 295"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2007 V 04 295"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2007 V 04 295"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG, Art. 19 Abs. 1 RPG; § 59 Abs. 2 StrG. Die Fahrstrasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen. Es genügt, wenn Besitzer und Besucher mit dem Motorfahrzeug in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können, sofern die Zufahrt für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes nach den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Die verkehrsmässige Erschliessung eines einzelnen Grundstückes kann für sich allein kein hinreichendes öffentliches Interesse für die Durchführung eines Strassenprojektes im Sinne von § 59 Abs. 2 StrG begründen. Lediglich zum Zwecke der Einräumung von Durchfahrtsrechten kann das Verfahren nach § 59 ff. StrG nicht herangezogen werden. Ist ein Bauvorhaben von der baulichen Nutzung her (Autounterstand) auf eine nicht vorhandene Zufahrtsberechtigung angewiesen, verbleibt für eine Baubewilligung kein Raum. | Strassenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:19", "Checksum": "d865e36f69849484a6fec75c491acec9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 24.09.2007 V 04 295\nRegeste:\nArt. 22 Abs. 2 lit. b RPG, Art. 19 Abs. 1 RPG; § 59 Abs. 2 StrG. Die Fahrstrasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen. Es genügt, wenn Besitzer und Besucher mit dem Motorfahrzeug in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können, sofern die Zufahrt für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes nach den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Die verkehrsmässige Erschliessung eines einzelnen Grundstückes kann für sich allein kein hinreichendes öffentliches Interesse für die Durchführung eines Strassenprojektes im Sinne von § 59 Abs. 2 StrG begründen. Lediglich zum Zwecke der Einräumung von Durchfahrtsrechten kann das Verfahren nach § 59 ff. StrG nicht herangezogen werden. Ist ein Bauvorhaben von der baulichen Nutzung her (Autounterstand) auf eine nicht vorhandene Zufahrtsberechtigung angewiesen, verbleibt für eine Baubewilligung kein Raum. | Strassenrecht\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Strassenrecht |\n| Entscheiddatum: | 24.09.2007 |\n| Fallnummer: | V 04 295 |\n| LGVE: | |\n| Leitsatz: | Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG, Art. 19 Abs. 1 RPG; § 59 Abs. 2 StrG. Die Fahrstrasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen. Es genügt, wenn Besitzer und Besucher mit dem Motorfahrzeug in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können, sofern die Zufahrt für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes nach den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Die verkehrsmässige Erschliessung eines einzelnen Grundstückes kann für sich allein kein hinreichendes öffentliches Interesse für die Durchführung eines Strassenprojektes im Sinne von § 59 Abs. 2 StrG begründen. Lediglich zum Zwecke der Einräumung von Durchfahrtsrechten kann das Verfahren nach § 59 ff. StrG nicht herangezogen werden. Ist ein Bauvorhaben von der baulichen Nutzung her (Autounterstand) auf eine nicht vorhandene Zufahrtsberechtigung angewiesen, verbleibt für eine Baubewilligung kein Raum. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}