Damit dürften primär Kleinanlagen bei Einfamilienhäusern gemeint sein, kaum jedoch grössere Spielplätze. Zudem ist - wie dargelegt - die Baubewilligungspflicht von Bundesrechts wegen von objektiver Warte aus zu bejahen. Der Bedarf nach einem Bewilligungsverfahren könnte daher nicht durch eine regierungsrätliche Verordnung ausgehebelt werden; denn das kantonale Recht darf den bundesrechtlichen Rahmen der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nicht unterschreiten (Ruch, Kommentar zum RPG, Rz. 12 zu Art. 22; BGE 113 Ib 315 Erw. 2b). |