Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könnte er demnach bereits mit Blick auf umweltschutzrechtliche Belange der Bewilligungspflicht unterliegen. Mithin wäre ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, welches die Parteirechte der nach Art. 54 USG beschwerdeberechtigten Nachbarn wahrt (vgl. GVP 1999 Nr. 94 Erw. 2c). An diesem Ergebnis vermag der Hinweis der Vorinstanz auf § 61 Abs. 2 lit. d PBV nichts Substanzielles zu ändern. Danach bedürfen zwar beispielsweise Sandkästen und Planschbecken für Kinder in der Regel keiner Baubewilligung. Damit dürften primär Kleinanlagen bei Einfamilienhäusern gemeint sein, kaum jedoch grössere Spielplätze.