Folglich dürfte er wohl von einer nicht unbedeutenden Anzahl Kinder aufgesucht werden. Massgebend sind die konkreten Verhältnisse, die wie dargelegt, noch abzuklären sind. Ohne an dieser Stelle eine abschliessende lärmschutzrechtliche Beurteilung vornehmen zu können, ist der zur Diskussion stehende Kinderspielplatz nach all dem Gesagten als neue Anlage anzusehen, die von objektiver Warte aus nach einer umweltschutzrechtlichen Beurteilung ruft. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könnte er demnach bereits mit Blick auf umweltschutzrechtliche Belange der Bewilligungspflicht unterliegen.