Ferner kann nicht von vornherein in Abrede gestellt werden, dass der Spielplatz Lärmimmissionen verursacht. Wohl ist (mit der Vorinstanz) einzuräumen, dass ein kleiner Kinderspielplatz mit wenigen Spielgeräten - eventuell für ein einzelnes Mehrfamilienhaus - nicht ohne weiteres in jedem Fall zwingend der Baubewilligungspflicht unterstellt sein muss. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz liegen solche Verhältnisse hier indes nicht vor. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der umstrittene Kinderspielplatz verschiedenen Mehrfamilienhäusern dient, denn der Umgebungsplan enthält keinen weiteren Spielplatz. Folglich dürfte er wohl von einer nicht unbedeutenden Anzahl Kinder aufgesucht werden.