Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Verhältnisse genau ermitteln und danach erneut über die Frage, ob eine Baubewilligung erforderlich ist, entscheiden kann. Anzumerken ist immerhin, dass es sich um einen kleinen Spielplatz handelt, der offensichtlich einigen Kindern der Wohnüberbauung Spielplatzmöglichkeiten bietet. Ferner kann nicht von vornherein in Abrede gestellt werden, dass der Spielplatz Lärmimmissionen verursacht.