Daraus erhellt, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht auf die konkreten, aktuellen Verhältnisse beim Spielplatz abgestützt, mithin den Sachverhalt nicht genau ermittelt hat. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, denn es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts als Rechtsmittelinstanz erstmals den Sachverhalt richtig abzuklären. Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Verhältnisse genau ermitteln und danach erneut über die Frage, ob eine Baubewilligung erforderlich ist, entscheiden kann.