Gleichzeitig verweisen sie auf einen Spielplatzplan, der durch Bewohner der Siedlung erstellt worden ist. Dieser Plan enthält aber nicht sämtliche Abmessungen und verschafft daher dem Verwaltungsgericht ebenfalls nicht bis in alle Details die notwendige Klarheit zur Sachlage. Im Hinblick auf die Beurteilung der Streitsache forderte das Verwaltungsgericht die Bauherrschaft auf, Unstimmigkeiten auszuräumen und einen Plan im Massstab 1:100 einzureichen, aus dem der Kinderspielplatz mit den Spielgeräten samt den Massangaben ersichtlich ist. Der Plan sollte konkret Aufschluss geben über die Abmessungen des Sandkastens und der Spielgeräte sowie der Fläche des Kleinkinderspielplatzes.