ferner: Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 8.4.2004 [VB.2004.00035], Erw. 4.1). d) Ein erster Anhaltspunkt, der - von objektiver Warte aus - Rückschlüsse auf lärmrelevante Aspekte und damit auch die Bewilligungspflicht zulässt, ist die Dimension und die Ausgestaltung des in Frage stehenden Kinderspielplatzes. Beschwerdeführer und Vorinstanz schildern dem Verwaltungsgericht seine Dimensionen in unterschiedlichem Licht. Die Akten erhellen die Streitsache ebenfalls nicht in allen relevanten Details.