Vielmehr wird eine objektivierte Betrachtung verlangt, unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit. Präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass kindliche Lautäusserungen beim Spiel im Freien selbstverständlich nicht völlig verboten werden dürfen, sondern - bei Bedarf - gegebenenfalls einschränkenden Spielzeiten unterstellt werden können, wobei eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis und dem Interesse an den lärmverursachenden Aktivitäten vorzunehmen ist (BGE 126 II 369 Erw. 2d; ferner: Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 8.4.2004 [VB.2004.00035], Erw.