40 Abs. 1 LSV). Für die Lärmbelastung durch Begegnungs- und Kinderspielplätze hat der Bundesrat keine Grenzwerte festgelegt. Fehlen solche Werte, sind Lärmimmissionen im Einzelfall zu bewerten und zwar nach den Kriterien von Art. 15 USG, unter Berücksichtigung von Art. 19 und Art. 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGE 130 II 35 Erw. 2.2, 126 II 368 Erw. 2c). Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm generell so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.