BG-Urteil 1A.241/2004 vom 7.3.2005 mit weiteren Hinweisen). Damit ist indes noch keineswegs auch nur andeutungsweise etwas darüber ausgesagt, ob der in einem konkreten Fall zur Diskussion stehende Lärm im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung als "schädlich oder lästig" (vgl. Art. 1 Abs. 1 USG) zu gelten hat. Die Beurteilung dieser Frage ruft vielmehr nach einer vertieften Prüfung der Sachlage anhand der massgeblichen Bestimmungen der LSV. Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3-8 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV).