| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. - c) In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass Kinderspielplätze nach der noch in jüngster Zeit wiederholt bestätigten Praxis des Bundesgerichts generell als ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG gelten. So steht dem Grundsatz nach ausser Zweifel, dass Kinderspielplätze Lärmemissionen verursachen können (vgl. BGE 123 II 80 Erw. 3c = Pra 86/1997 Nr. 103; BG-Urteil 1A.241/2004 vom 7.3.2005 mit weiteren Hinweisen).