{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-291_2005-06-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2636", "Checksum": "e45133af12c766ed0ddf49dba0dad946"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 291", "2005 II Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.06.2005 V 04 291 (2005 II Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.06.2005 V 04 291 (2005 II Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.06.2005 V 04 291 (2005 II Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 22 Abs. 1 und 3 RPG; Art. 1 Abs. 1, 7 Abs. 7 und 15 USG; § 184 Abs. 1 und 2 PBG; § 61 Abs. 2 lit. d PBV. Ein Kleinkinderspielplatz ist eine ortsfeste Anlage, die unter lärmschutzrechtlichen Aspekten zu beurteilen ist. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:01", "Checksum": "0d48717de65e29917299b0188ec65c93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 06.06.2005 V 04 291 (2005 II Nr. 6)\nRegeste:\nArt. 22 Abs. 1 und 3 RPG; Art. 1 Abs. 1, 7 Abs. 7 und 15 USG; § 184 Abs. 1 und 2 PBG; § 61 Abs. 2 lit. d PBV. Ein Kleinkinderspielplatz ist eine ortsfeste Anlage, die unter lärmschutzrechtlichen Aspekten zu beurteilen ist. | Planungs- und Baurecht\n\n bildete noch der alte Plan die Grundlage für den Entscheid der Vorinstanz. Daraus erhellt, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht auf die konkreten, aktuellen Verhältnisse beim Spielplatz abgestützt, mithin den Sachverhalt nicht genau ermittelt hat. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, denn es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts als Rechtsmittelinstanz erstmals den Sachverhalt richtig abzuklären. Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Verhältnisse genau ermitteln und danach erneut über die Frage, ob eine Baubewilligung erforderlich ist, entscheiden kann. Anzumerken ist immerhin, dass es sich um einen kleinen Spielplatz handelt, der offensichtlich einigen Kindern der Wohnüberbauung Spielplatzmöglichkeiten bietet. Ferner kann nicht von vornherein in Abrede gestellt werden, dass der Spielplatz Lärmimmissionen verursacht. Wohl ist (mit der Vorinstanz) einzuräumen, dass ein kleiner Kinderspielplatz mit wenigen Spielgeräten - eventuell für ein einzelnes Mehrfamilienhaus - nicht ohne weiteres in jedem Fall zwingend der Baubewilligungspflicht unterstellt sein muss. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz liegen solche Verhältnisse hier indes nicht vor. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der umstrittene Kinderspielplatz verschiedenen Mehrfamilienhäusern dient, denn der Umgebungsplan enthält keinen weiteren Spielplatz. Folglich dürfte er wohl von einer nicht unbedeutenden Anzahl Kinder aufgesucht werden. Massgebend sind die konkreten Verhältnisse, die wie dargelegt, noch abzuklären sind. Ohne an dieser Stelle eine abschliessende lärmschutzrechtliche Beurteilung vornehmen zu können, ist der zur Diskussion stehende Kinderspielplatz nach all dem Gesagten als neue Anlage anzusehen, die von objektiver Warte aus nach einer umweltschutzrechtlichen Beurteilung ruft. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könnte er demnach bereits mit Blick auf umweltschutzrechtliche Belange der Bewilligungspflicht unterliegen. Mithin wäre ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, welches die Parteirechte der nach Art. 54 USG beschwerdeberechtigten Nachbarn wahrt (vgl. GVP 1999 Nr. 94 Erw. 2c). An diesem Ergebnis vermag der Hinweis der Vorinstanz auf § 61 Abs. 2 lit. d PBV nichts Substanzielles zu ändern. Danach bedürfen zwar beispielsweise Sandkästen und Planschbecken für Kinder in der Regel keiner Baubewilligung. Damit dürften primär Kleinanlagen bei Einfamilienhäusern gemeint sein, kaum jedoch grössere Spielplätze. Zudem ist - wie dargelegt - die Baubewilligungspflicht von Bundesrechts wegen von objektiver Warte aus zu bejahen. Der Bedarf nach einem Bewilligungsverfahren könnte daher nicht durch eine regierungsrätliche Verordnung ausgehebelt werden; denn das kantonale Recht darf den bundesrechtlichen Rahmen der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nicht unterschreiten (Ruch, Kommentar zum RPG, Rz. 12 zu Art. 22; BGE 113 Ib 315 Erw. 2b). |"}