LBV gilt der Bewirtschafter und mithin der Beschwerdeführer als (aktueller) Tierhalter. Trotz Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkungspflicht im Verfahren erbrachte der Beschwerdeführer weder den Nachweis im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung, wonach er trotzdem nicht Tierhalter sei, noch macht er eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit 2002 geltend. Damit und insbesondere auch im Hinblick auf das im vorinstanzlichen Verfahren Vorgefallene hat aber der Beschwerdeführer auch für das Jahr 2002 als Tierhalter zu gelten. Die Verfügung richtet sich mithin zu Recht gegen den Beschwerdeführer. |