Im Hinblick auf die Ausführungen der Vorinstanz, die neu aufgelegten Akten und die oben dargestellte Rechtsprechung zu amtlichen Datenerhebungsblättern wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert. Er liess sich indes nicht vernehmen. Im "Formular B: Tiererhebung" des Jahres 2005 bestätigte der Beschwerdeführer am 4. Mai 2005 unterschriftlich, Bewirtschafter des Landwirtschaftsbetriebs X zu sein. Nach Art. 11 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 LBV gilt der Bewirtschafter und mithin der Beschwerdeführer als (aktueller) Tierhalter.