Die Tiere seien im Jahre 2005 erstmals erhoben und das entsprechende Formular vom Betriebsinhaber unterschrieben worden. Ihrer Ansicht nach sei dieses Formular eine weitere Bestätigung dafür, dass der Beschwerdeführer auch im Jahre 2002 als Tierhalter zu gelten habe, zumal sich nach mündlichen Aussagen von A das Vertragsverhältnis (Kreditmast) seit dem Jahre 2002 nicht verändert habe. Wäre A der verantwortliche Tierhalter, so müsste ein Mietvertrag für den Schweinestall bestehen. Im Hinblick auf die Ausführungen der Vorinstanz, die neu aufgelegten Akten und die oben dargestellte Rechtsprechung zu amtlichen Datenerhebungsblättern wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert.