Nur wenn sich diese auf Grund klarer und eindeutiger Belege als unzutreffend erweisen, kann davon abgewichen werden. Bestreitet der Betriebsinhaber die Angaben, genügt es somit nicht, dass er Abweichendes bloss glaubhaft macht. Vielmehr hat er überzeugend nachzuweisen, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen (vgl. dazu VPB 60/1996 Nr. 52 Erw. 3, vgl. auch VPB 68/2004 Nr. 108 Erw. 6.2.2). Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 teilte die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht mit, dass die Schweine auf dem Betrieb des Beschwerdeführers bislang nicht erfasst worden seien. Die Tiere seien im Jahre 2005 erstmals erhoben und das entsprechende Formular vom Betriebsinhaber unterschrieben worden.