Erst auf die gerichtliche Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses hin stellte er sich erneut auf den Standpunkt, nur im Lohnverhältnis zu arbeiten und nicht Eigentümer der Tiere zu sein. Gestützt darauf forderte das Verwaltungsgericht am 18. November 2005 bei der Vorinstanz das "Formular B: Tiererhebung" des Jahres 2002 nach, welches in den eingereichten vorinstanzlichen Akten fehlte. Das "Formular B: Tiererhebung" stellt nämlich ein amtliches Datenerhebungsblatt dar, und die Behörde kann sich daher in der Regel auf die darin enthaltenen Angaben verlassen. Die Tragweite der Angaben im Formular muss jedem Betriebsinhaber bekannt sein.