Er teilte lediglich mit, wohin er den überschüssigen Hofdünger verbracht habe. Alleine schon aufgrund dieser Umstände durfte die Vorinstanz die Tierhaltereigenschaft des Beschwerdeführers annehmen und ihre Verfügung damit zu Recht an diesen richten. c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde machte der Beschwerdeführer nicht geltend, die Verfügung richte sich an den falschen Adressaten. Erst auf die gerichtliche Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses hin stellte er sich erneut auf den Standpunkt, nur im Lohnverhältnis zu arbeiten und nicht Eigentümer der Tiere zu sein.