Stattdessen bestätigte der Futterlieferant, zwei Schweinemastbetriebe in Z zu beliefern: Zum einen den Betrieb Y von A und zum anderen den Betrieb X des Beschwerdeführers. Letzteres bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift. Auf die Mitteilung betreffend Hofdüngerüberschuss der Tierhaltung im Jahre 2002 vom 16. Februar 2004 hin, hielt der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht mehr aufrecht, nicht der verantwortliche Tierhalter zu sein. Er teilte lediglich mit, wohin er den überschüssigen Hofdünger verbracht habe.