Die Abmachungen zwischen dem Beschwerdeführer und A kenne sie nicht und seien aus ihrer Sicht auch eine privatrechtliche Angelegenheit. b) Am 27. August 2003 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, er sei nur der Eigentümer der Schweinescheune, nicht aber der Bewirtschafter der Schweine. Daraufhin stellte die Vorinstanz den Hofdüngervertrag neu aus und übermittelte ihn tags darauf zur Unterzeichnung an A, da dieser nach Angaben des Beschwerdeführers in Wirklichkeit der Bewirtschafter sei. Den neuen Hofdüngervertrag erhielt die Vorinstanz nie zurück. Stattdessen bestätigte der Futterlieferant, zwei Schweinemastbetriebe in Z zu beliefern: