Der Beschwerdeführer sei aber der verantwortliche Tierhalter und werde auch bei der Tierverkehrsdatenbank in Bern mit einer eigenen Nummer geführt. Ergänzend führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer auch ihr gegenüber als verantwortlicher Tierhalter aufgetreten sei, so zum Beispiel als Vertragspartner beim Hofdüngerabnahmevertrag oder als verantwortlicher Lieferant auf den Formularen "Buchhaltung über die Verteilung der Hofdünger". Die Abmachungen zwischen dem Beschwerdeführer und A kenne sie nicht und seien aus ihrer Sicht auch eine privatrechtliche Angelegenheit.