(...) 3. - a) Zunächst behauptet der Beschwerdeführer mindestens sinngemäss, er sei nicht Halter der Schweine. Damit sei er auch nicht verpflichtet, Güllenverträge abzuschliessen. Dies sei Sache von A, welcher der Besitzer der Schweine sei. Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass der Beschwerdeführer gemäss mündlichen Aussagen von A eine so genannte Kreditmast betreibe, d.h. dass er die Schweine bis zum Ende der Mastdauer nicht zu bezahlen habe. Der Beschwerdeführer sei aber der verantwortliche Tierhalter und werde auch bei der Tierverkehrsdatenbank in Bern mit einer eigenen Nummer geführt.