Wer sich in diesem Formular als Betriebsinhaber bezeichnet und dies unterschriftlich bestätigt, gilt aufgrund einschlägiger Verordnungsbestimmungen auch als Tierhalter. Bestreitet der Betriebsinhaber nachträglich, für die Tiere verantwortlich zu sein, obliegt ihm der Nachweis dafür. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer regelt die umweltverträgliche Verwertung des Hofdüngers. Grundsätzlich muss jeder Betrieb über eine so grosse eigene, gepachtete oder vertraglich gesicherte Nutzfläche verfügen, dass auf 1 ha höchstens drei Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entfallen (Art.