{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-11-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-257_2005-11-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2633", "Checksum": "25562bd22d449d8b5f27986b8e707e4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 257", "2005 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.11.2005 V 04 257 (2005 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.11.2005 V 04 257 (2005 II Nr. 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.11.2005 V 04 257 (2005 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 und 11 Abs. 4 LBV; § 34 Abs. 1-3 EGGSchG. Ein Formular zur Tiererhebung stellt ein amtliches Datenerhebungsblatt dar, und die Behörde kann sich in der Regel auf die darin enthaltenen Angaben verlassen. Wer sich in diesem Formular als Betriebsinhaber bezeichnet und dies unterschriftlich bestätigt, gilt aufgrund einschlägiger Verordnungsbestimmungen auch als Tierhalter. Bestreitet der Betriebsinhaber nachträglich, für die Tiere verantwortlich zu sein, obliegt ihm der Nachweis dafür. | Gewässerschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:48", "Checksum": "46fe49d23611f2429a9f86592d48f51e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.11.2005 V 04 257 (2005 II Nr. 3)\nRegeste:\nArt. 2 und 11 Abs. 4 LBV; § 34 Abs. 1-3 EGGSchG. Ein Formular zur Tiererhebung stellt ein amtliches Datenerhebungsblatt dar, und die Behörde kann sich in der Regel auf die darin enthaltenen Angaben verlassen. Wer sich in diesem Formular als Betriebsinhaber bezeichnet und dies unterschriftlich bestätigt, gilt aufgrund einschlägiger Verordnungsbestimmungen auch als Tierhalter. Bestreitet der Betriebsinhaber nachträglich, für die Tiere verantwortlich zu sein, obliegt ihm der Nachweis dafür. | Gewässerschutz\n\n Rechtsprechung zu amtlichen Datenerhebungsblättern wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert. Er liess sich indes nicht vernehmen. Im \"Formular B: Tiererhebung\" des Jahres 2005 bestätigte der Beschwerdeführer am 4. Mai 2005 unterschriftlich, Bewirtschafter des Landwirtschaftsbetriebs X zu sein. Nach Art. 11 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 LBV gilt der Bewirtschafter und mithin der Beschwerdeführer als (aktueller) Tierhalter. Trotz Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkungspflicht im Verfahren erbrachte der Beschwerdeführer weder den Nachweis im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung, wonach er trotzdem nicht Tierhalter sei, noch macht er eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit 2002 geltend. Damit und insbesondere auch im Hinblick auf das im vorinstanzlichen Verfahren Vorgefallene hat aber der Beschwerdeführer auch für das Jahr 2002 als Tierhalter zu gelten. Die Verfügung richtet sich mithin zu Recht gegen den Beschwerdeführer. |"}